wohnortnah

Unter Berücksichtigung des „Wunsch- und Wahlrechtes“ sind wohnortnahe Hilfen bei der Hilfegewährung vorrangig zu berücksichtigen. Damit bleibt der Bezug zum sozialen Umfeld des Leistungsberechtigten erhalten. Bezugspersonen können somit in die Hilfeplanung/Hilfegewährung einbezogen und das gewohnte Lebensumfeld in die Zielausrichtung der Eingliederungshilfe eingebunden werden.

Wohnortferne Hilfen kommen nur dann in Betracht, wennin Wohnortnähe geeignete Hilfe nicht zur Verfügung steht, keine freien Kapazitäten vorhanden sind,die Nähe zum Wohnort der Zielerreichung entgegen steht oderaufgrund der Hilfeplanung die Hilfegewährung nicht wohnortnah erfolgen soll.