Das zum 01.07.2001 in Kraft getretene Gesetz zur "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" (SGB IX) verfolgt die Zielsetzung, Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohten Menschen ein selbst bestimmtes Leben zu ermöglichen und eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern (Partizipationsmodell). Diese Zielsetzung soll schnell, wirkungsvoll, wirtschaftlich und auf Dauer erreicht werden. Inhaltliche Vorgaben und Regelungen über das Verwaltungsverfahren sind in § 17 SGB IX [11 KB]
und in der Budgetverordnung (BudgetVO) [15 KB]
festgelegt.
Ein Instrument hierfür ist das "persönlichen Budget". Das "persönliche Budget" ist die Bewilligung einer Sozialleistung in Form einer Geldleistung. Menschen mit Behinderung können diese Geldleistung erhalten, um ihren Unterstützungs- und Hilfebedarf zu decken. Die für die Bedarfsdeckung erforderlichen Sach- und Dienstleistungen werden selbständig ausgesucht und eigenverantwortlich eingekauft.
Grundlage des persönlichen Budgets ist eine Zielvereinbarung zwischen dem leistungsberechtigten Menschen (Budgetnehmer) und dem oder den Leistungsträger(n) (Krankenkasse, Pflegekasse, Sozialamt). Sind mehrere Kostenträger beteiligt, spricht man von "trägerübergreifenden Komplexleistung".
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat das Verfahren zum trägerübergreifenden persönlichen Budget noch einmal in einer Broschüre [579 KB]
zusammengefasst. Im "Handbuch zum Modellvorhaben zur Einführung persönlicher Budgets für Menschen mit Behinderung [1.378 KB]
" in Niedersachsen finden Sie weitere Informationen. Weiterhin finden Sie hier den Abschlussbericht der evangelischen Fachhochschule Hannover zur wissenschaftlichen Begleitung des Modellvorhabens zur Einführung Persönlicher Budgets [566 KB]
für Menschen mit Behinderung in Niedersachsen.
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Persönliches Budget